ABGB: § 1168 Abs 1, § 1486, § 1497
KSchG: § 27a
Wenn der Werkunternehmer von einem Verbraucher als Besteller trotz Nichtausführung des Werks gem § 1168 Abs 1 ABGB Entgelt verlangt, muss er ihn gem § 27a KSchG darüber informieren, warum keine (höheren) Abzüge für Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gerechtfertigt sind. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Entgeltanspruchs. Die Fälligstellung durch Erteilung der Informationen kann noch im Werklohnprozess bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen.

