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Wegerecht der Gemeinde erlischt nur bei völliger Zwecklosigkeit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/658Zak 2024, 374 Heft 19 v. 2.12.2024

ABGB: § 473, § 524

Eine Grunddienstbarkeit erlischt nur dann wegen Wegfalls des Zwecks, wenn sie völlig zwecklos geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil verhindert das Erlöschen.

Auch eine unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit (hier: durch Gemeinde ersessenes Wegerecht für die Allgemeinheit) erlischt nur bei völliger Zwecklosigkeit.

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