Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann sich nach Ansicht des OGH (4 Ob 77/24p) nicht allein aufgrund seiner Eigentümerstellung auf den Namensschutz nach § 43 ABGB berufen und anderen Personen die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.

