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Verkürzung über die Hälfte - Ausgleichsanspruch trotz rechtskräftiger Abweisung des Aufhebungsbegehrens

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/625Zak 2024, 355 Heft 18 v. 11.11.2024

ABGB: § 934

ZPO: § 411

Im Verfahren auf Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte kann der Beklagte die Vertragsaufhebung dadurch abwenden, dass er vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger die Differenz zwischen den gemeinen Werten von Leistung und Gegenleistung zu ersetzen. In der Erklärung muss dieser Ausgleichsbetrag nicht konkret beziffert werden.

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