ABGB: § 934
ZPO: § 411
Im Verfahren auf Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte kann der Beklagte die Vertragsaufhebung dadurch abwenden, dass er vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger die Differenz zwischen den gemeinen Werten von Leistung und Gegenleistung zu ersetzen. In der Erklärung muss dieser Ausgleichsbetrag nicht konkret beziffert werden.

