ABGB: § 246 Abs 1 Z 2
AußStrG: § 43, § 44
Gem § 246 Abs 1 Z 2 ABGB kann die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten durch gerichtliche Entscheidung beendet werden. Wenn der Beendigungsentscheidung keine vorläufige Verbindlichkeit nach § 44 AußStrG zuerkannt wurde, endet die Vertretungsbefugnis erst mit ihrer Rechtskraft. Der Vorsorgebevollmächtigte ist daher noch befugt, im Namen des Betroffenen Rekurs gegen die Beendigungsentscheidung zu erheben oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für ein solches Rechtsmittel zu stellen.

