Die Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG das Vorliegen eines wichtigen Interesses oder Verkehrsüblichkeit voraus. Nach Darstellung des Autors zieht die Judikatur bei der Prüfung der Verkehrsüblichkeit vier Kriterien heran, nämlich die allgemeine Lebenserfahrung, die Beschaffenheit des konkreten Hauses, die Beschaffenheit des Umfeldes bzw zum Teil der unmittelbaren Umgebung (5 Ob 211/21x = Zak 2022/128, 76) sowie die Intensität des Eingriffs in die allgemeinen Teile. Die allgemeine Lebenserfahrung als Kriterium decke einerseits klare Fälle ab und ermögliche andererseits richterliches Ermessen. Ein restriktives Verständnis der Verkehrsüblichkeit ist nach Ansicht des Autors zumindest de lege ferenda nicht gerechtfertigt. Gefordert werde ein Verbreitungsgrad der Änderung, der aufgrund der Voraussetzung gar nicht entstehen könne. Das Änderungsrecht sollte besser an die Zeitgemäßheit der Maßnahme gebunden werden.