Nach 4 Ob 122/22b = Zak 2023/124, 77 kann der Bestandgeber den Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB auch dann noch innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr ab Rückstellung des Bestandobjekts geltend machen, wenn die schadensverursachende Handlung schon über 30 Jahre her ist, weil die absolute 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB hier weder direkt noch analog anwendbar ist. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Der Zweck der einjährigen Präklusivfrist nach § 1111 ABGB liege allein in der Sicherstellung einer raschen Klärung der Ansprüche. Dieser Zweck stehe der Anwendung der absoluten 30-jährigen Frist nicht entgegen.