ABGB: § 1295 Abs 2
ForstG: § 176 Abs 2
Die Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB wegen sittenwidriger Schädigung setzt neben dem (bedingten) Vorsatz ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers voraus, das grundsätzlich auch in einer Unterlassung liegen kann. Allerdings ist es ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Verstoß gegen Treu und Glauben) nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern.