ABGB: § 1325
ZPO: § 43 Abs 1
500 € Schmerzengeld (weniger als begehrt): Produkthaftung für gebrochene Spirale; bei der Entnahme verblieb ein Teil in der Gebärmutter und wurde erst nach mehreren erfolglosen Extraktionsversuchen der Frauenärztin und dem Abwarten von zwei Regelblutungen durch eine Operation entfernt; psychische Belastungen aufgrund des im Körper