ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 76a
In einer Fußgängerzone ist der Fahrzeugverkehr mit wenigen Ausnahmen verboten. Beim ausnahmsweise zulässigen
ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 76a
In einer Fußgängerzone ist der Fahrzeugverkehr mit wenigen Ausnahmen verboten. Beim ausnahmsweise zulässigen