WEG: § 16 Abs 2
Nur bagatellhafte Umgestaltungen des Wohnungseigentumsobjekts bzw von Zubehör-Objekten (hier: Garten) bedürfen nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nach § 16 Abs 2 WEG.
Die Ansicht, dass die dauerhafte Umwidmung des gesamten 40 m2 großen Gartens eines Wohnungseigentumsobjekts in eine Terrasse durch Abtragung der obersten Erdschicht, Aufbringung einer Schotterschicht und Verlegung von Terrassenplatten keine bagatellhafte Umgestaltung, sondern eine genehmigungspflichtige Änderung ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).