ESAEG: § 11 Abs 2
Gem § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten die Treugeber als Einleger. Daher hat jeder Treugeber für seinen Anteil an der Einlage auf dem Treuhandkonto einen eigenen Anspruch gegen die Sicherungseinrichtung bis zu der pro Einleger geltenden Deckungsgrenze. Ein offengelegtes Treuhandkonto liegt vor, wenn das Kreditinstitut die Treugeber kennt.