ABGB: § 274 Abs 4, § 275 Z 1
AußStrG: § 119, § 120
Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist das Gericht an die in § 274 ABGB vorgegebene Rangfolge gebunden. Am Ende dieser Rangfolge kann ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter auch dann zum Erwachsenenvertreter bestellt werden, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Allerdings kann ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter die Übernahme der Erwachsenenvertretung in diesem Fall gem § 275 Z 1 ABGB ablehnen, sofern er nicht in eine Kammerliste der als Erwachsenenvertreter besonders geeigneten Personen eingetragen ist.