AußStrG: § 119, § 120
Wenn keine Interessenkollision droht, ist die Bestellung derselben Person zum Rechtsbeistand nach § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nach § 120 AußStrG nicht ausgeschlossen.
AußStrG: § 119, § 120
Wenn keine Interessenkollision droht, ist die Bestellung derselben Person zum Rechtsbeistand nach § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nach § 120 AußStrG nicht ausgeschlossen.