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Personenidentität zwischen Rechtsbeistand und einstweiligem Erwachsenenvertreter zulässig

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/298Zak 2023, 172 Heft 9 v. 5.6.2023

AußStrG: § 119, § 120

Wenn keine Interessenkollision droht, ist die Bestellung derselben Person zum Rechtsbeistand nach § 119 AußStrG und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nach § 120 AußStrG nicht ausgeschlossen.

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