EheG: § 74, § 75
Nach der Rsp ruht der Scheidungsunterhalt ab dem Monatsersten, der auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten folgt.
Dass der Unterhaltsberechtigte den Scheidungsunterhalt weiterhin kommentarlos annimmt, obwohl dieser wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruht, reicht auch bei bedingtem Schädigungsvorsatz nicht zur Unterhaltsverwirkung aus. Nur ein aktives Verhalten (Verschleierungshandlungen, unrichtige Angaben) kann zur Verwirkung führen.