ABGB: § 190 Abs 3, § 231
Gem § 190 Abs 3 ABGB sind vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen, die keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, nur für den Unterhaltspflichtigen verbindlich. Auf eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluss ist dies nicht übertragbar, auch wenn ihr eine Einigung der Parteien zugrunde liegt.