MRG: § 27 Abs 3, § 37 Abs 1 Z 8
ABGB: § 1000, § 1480
Gem § 27 Abs 3 MRG ist die Verjährung des Rückforderungsanspruchs für überhöhte Mietzinse gehemmt, solange ein Mietzinsüberprüfungsverfahren anhängig ist. Nach dem Gesetzeszweck handelt es sich bei dieser Verjährungshemmung um keine Ablaufs-, sondern eine Fortlaufshemmung. Dies gilt auch für den Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen.