ABGB: § 364 Abs 3
Nach stRsp muss sich ein zugezogener Nachbar mit den im Erwerbszeitpunkt bestehenden örtlichen Verhältnissen abfinden und kann dagegen grundsätzlich nicht mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen.
Wer ein Gebäude (hier: Burg) mitten im Wald erwirbt, kann nicht gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB (Unterlassungsanspruch gegen Schattenwurf von Pflanzen) die Beseitigung des Waldes um sein Gebäude verlangen.