EheG: § 83, § 86 Abs 1
Die Übertragung von Liegenschaftseigentum (hier: Hälfteeigentum an der Ehewohnung) im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung setzt voraus, dass der übernehmende Ehegatte über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, um dem anderen Ehegatten eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.