HUÜ: Art 19, Art 22 lit a
ABGB: § 231
Der Unterhaltsstopp beim Kindesunterhalt zählt nicht zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels, der über den Unterhaltsstopp hinausgehende Unterhaltsleistungen vorsieht, kann daher nicht wegen "ordre public"-Verstoßes gem Art 22 lit a HUÜ (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007) verweigert werden.