ABGB: § 181
Die (vorläufige) Entziehung der Obsorge darf nicht eingesetzt werden, um unerwünschtes Verhalten des Obsorgeberechtigten gegenüber Dritten zu sanktionieren. Dass der Obsorgeberechtigte in Abwesenheit der Kinder Mitarbeiter des Kindergartens und von Hilfseinrichtungen beschimpft hat, kann die Obsorgeentziehung nicht rechtfertigen (Zurückweisung des Revisionsrekurses).