In Bagatellsachen iSd § 501 Abs 1 ZPO (Streitwert bis 2.700 €) gebührt gem § 23 Abs 10 RATG zur Berufungsschrift und Berufungsbeantwortung immer nur der einfache Einheitssatz. In G 136/2023 hat der VfGH die Behandlung eines gegen diese Regelung gerichteten Normenkontrollantrags mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Antragsteller hatte eingewendet, dass Bagatellangelegenheiten nicht automatisch mit einem geringeren Aufwand für Nebenleistungen verbunden sind, und Verstöße gegen den Gleichheitssatz und den Eigentumsschutz geltend gemacht.