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Bauwerkhaftung für Schrankenanlage

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/239Zak 2023, 138 Heft 7 v. 2.5.2023

ABGB: § 1319

Mit der Verletzung eines Fußgängers durch einen automatisch schließenden Schranken verwirklicht sich eine von § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) erfasste Gefahr.

Eine Verkehrssicherungspflicht nach § 1319 ABGB besteht nicht, wenn die Gefahr für jede Person leicht erkennbar und vermeidbar ist.

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