ABGB: § 1319
Mit der Verletzung eines Fußgängers durch einen automatisch schließenden Schranken verwirklicht sich eine von § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) erfasste Gefahr.
Eine Verkehrssicherungspflicht nach § 1319 ABGB besteht nicht, wenn die Gefahr für jede Person leicht erkennbar und vermeidbar ist.