EKHG: § 3 Z 3
Nach der Rsp (zB 8 ObA 55/17x = Zak 2018/57, 38) ist die Gefährdungshaftung gegenüber einer beim Betrieb des Kfz tätigen Person aufgrund teleologischer Reduktion des § 3 Z 3 EKHG nicht ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit oder auf ein Versagen der Vorrichtungen des Kfz zurückzuführen ist.