ABGB: § 933a Abs 1
Im Gewährleistungsrecht ist ein Vorteilsausgleich ausgeschlossen. Wenn gestützt auf § 933a Abs 1 ABGB ein Schadenersatzanspruch für die mangelhafte Erfüllung geltend gemacht wird, ist hingegen wegen der im Schadenersatzrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vorteilsausgleich vorzunehmen.