FAGG: § 3 Z 2
Ein Kriterium für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist gem § 3 Z 2 FAGG das für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Darunter fällt zB eine Website mit Bestellmöglichkeit oder ein Webshop. Es reicht aus, wenn der Vertrieb teilweise auf den regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft ausgerichtet ist.