ABGB: § 914
Eine AGB-Klausel, die nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen war, ist objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Fertigstellung eines Werks bedeutet objektiv, dass ein bereits begonnenes Werk abgeschlossen wird.
ABGB: § 914
Eine AGB-Klausel, die nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen war, ist objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Fertigstellung eines Werks bedeutet objektiv, dass ein bereits begonnenes Werk abgeschlossen wird.