ABGB: § 914, § 929
Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die vom Übergeber ausdrücklich oder schlüssig zugesichert worden sind.
Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen der Auktionsplattform, laut der es sich bei den Angaben des Verkäufers bloß um unverbindliche subjektive Meinungen handelt, schließt es nicht zwingend aus, eine objektiv überprüfbare Eigenschaftsbeschreibung des Verkäufers als Zusicherung dieser Eigenschaft zu behandeln (Zurückweisung der Revision).