ABGB: § 579
Gem § 579 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 setzte die Formwirksamkeit einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung ua voraus, dass der Erblasser die Verfügung vor den Zeugen ausdrücklich als letzten Willen bekräftigt hat (Nuncupatio). Als Bekräftigung kann nur ein Verhalten des Erblassers gegenüber den Zeugen gewertet werden, das über die Unterfertigung der Verfügung hinausgeht.