ABGB: § 579 Abs 2, § 580 Abs 1, § 583
NO: § 68 Abs 1 lit g
Wenn der Erblasser nicht schreiben kann, wird seine Unterschrift auf der fremdhändigen letztwilligen Verfügung bzw der notariellen letztwilligen Verfügung durch sein "Handzeichen" substituiert (§ 580 Abs 1 ABGB; § 68 Abs 1 lit g NO). Unter "Handzeichen" ist ein bestätigendes Zeichen des Erblassers auf der Urkunde zu verstehen. Keine Rolle spielt, ob der Erblasser das Schreibgerät bei der Anbringung des Zeichens mit der Hand oder mit einem anderen Körperteil führt (hier: Mund).