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Letztwillige Verfügung - "Handzeichen" muss nicht mit Hand erstellt werden

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/228Zak 2023, 134 Heft 7 v. 2.5.2023

ABGB: § 579 Abs 2, § 580 Abs 1, § 583

NO: § 68 Abs 1 lit g

Wenn der Erblasser nicht schreiben kann, wird seine Unterschrift auf der fremdhändigen letztwilligen Verfügung bzw der notariellen letztwilligen Verfügung durch sein "Handzeichen" substituiert (§ 580 Abs 1 ABGB; § 68 Abs 1 lit g NO). Unter "Handzeichen" ist ein bestätigendes Zeichen des Erblassers auf der Urkunde zu verstehen. Keine Rolle spielt, ob der Erblasser das Schreibgerät bei der Anbringung des Zeichens mit der Hand oder mit einem anderen Körperteil führt (hier: Mund).

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