HeimAufG: § 3 Abs 1
Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar, wenn die Behandlung unmittelbar bzw primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt und auch tatsächlich in feststellbarem Ausmaß eine bewegungseinschränkende Wirkung hat.