ABGB: § 481, § 1500
Das Vertrauen des Erwerbers auf den Grundbuchstand wird nicht gem § 1500 ABGB geschützt, wenn ihm die außerbücherliche Rechtslage fahrlässig nicht bekannt war, weil Anlass zu Nachforschungen bestanden hätte.
ABGB: § 481, § 1500
Das Vertrauen des Erwerbers auf den Grundbuchstand wird nicht gem § 1500 ABGB geschützt, wenn ihm die außerbücherliche Rechtslage fahrlässig nicht bekannt war, weil Anlass zu Nachforschungen bestanden hätte.