ABGB: § 961, § 1298, § 1438
EO: § 368
Die rein verfahrensrechtliche Regelung des § 368 EO schafft keinen Wertersatzanspruch, sondern setzt des Bestehen dieses Anspruchs voraus. Für eine Klage auf das Interesse (Wertersatz) ist daher eine materiell-rechtliche Grundlage erforderlich (zB §§ 918 ff ABGB).