GBG: § 82a, § 87
Dem Grundbuchantrag müssen alle Urkunden, die Grundlage für die Eintragung sind, beigelegt werden.
Der antragstellende Eigentümer begehrte die Löschung von Belastungen aufgrund einer Verzichtserklärung des Berechtigten, die auf einen außergerichtlichen Vergleich verweist ("Auf Grund des ... außergerichtlichen Vergleichs verzichtet ..."). Die Ansicht, dass neben der Verzichtserklärung auch der Vergleich vorgelegt werden muss, weil sich nur so ein vollständiges Bild des Verzichtsinhalts ergibt, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).