ABGB: § 1488, § 1497
Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist keine Ersitzung, sondern ein Fall der Verjährung.
Auch eine nicht ordnungsgemäße, aber verbesserungsfähige Klage unterbricht die Verjährung (hier: Freiheitsersitzung), wenn sie rechtzeitig eingebracht wird, das Rechtsschutzziel erkennen lässt und in der Folge verbessert wird.