EheG: § 85
AußStrG: § 11 Abs 1
Unabhängig von der formellen Antragstellung ist der Aufteilungsanspruch ein einheitlicher und gemeinschaftlicher Anspruch beider Ehegatten. Daher kann der Aufteilungsantrag nicht von einem Ehegatten mit verfahrensbeendender Wirkung zurückgezogen werden. Gleiches gilt für die Einschränkung des Aufteilungsantrags "auf Kosten".