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Keine einseitige Zurücknahme des Aufteilungsantrags

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/183Zak 2023, 111 Heft 6 v. 18.4.2023

EheG: § 85

AußStrG: § 11 Abs 1

Unabhängig von der formellen Antragstellung ist der Aufteilungsanspruch ein einheitlicher und gemeinschaftlicher Anspruch beider Ehegatten. Daher kann der Aufteilungsantrag nicht von einem Ehegatten mit verfahrensbeendender Wirkung zurückgezogen werden. Gleiches gilt für die Einschränkung des Aufteilungsantrags "auf Kosten".

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