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Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Steuerrückzahlung für nicht abziehbare Werbungskosten

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/182Zak 2023, 110 Heft 6 v. 18.4.2023

ABGB: § 94

Eine Steuerrückzahlung fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage und ist auf das Jahr des Zuflusses aufzuteilen.

Die Steuerrückzahlung ist auch dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die dafür ursächlichen Werbungskosten (hier: Ausbildungskosten) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen.

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