ABGB: § 94
Eine Steuerrückzahlung fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage und ist auf das Jahr des Zuflusses aufzuteilen.
Die Steuerrückzahlung ist auch dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die dafür ursächlichen Werbungskosten (hier: Ausbildungskosten) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen.