ABGB: § 271
AußStrG: § 117
Die Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters setzt konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung leidet und die Gefahr einer Selbstschädigung besteht. Es genügt, dass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters aufgrund dieser Anhaltspunkte möglich erscheint.