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Rechtspflegerzuständigkeit im Kostenersatzverfahren nach dem B-KJHG

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/180Zak 2023, 110 Heft 6 v. 18.4.2023

RpflG: § 19 Abs 1

B-KJHG: § 43

Gem § 43 B-KJHG ist der Ersatzanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers für die Kosten der vollen Erziehung und Betreuung von jungen Erwachsenen (hier: gem § 44 Abs 1 StKJHG) im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Aus der Anordnung, dass die Regeln des Unterhaltsverfahrens anzuwenden sind, ist abzuleiten, dass die Entscheidung gem § 19 Abs 1 Z 1 und 4 RpflG in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fällt.

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