RpflG: § 19 Abs 1
B-KJHG: § 43
Gem § 43 B-KJHG ist der Ersatzanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers für die Kosten der vollen Erziehung und Betreuung von jungen Erwachsenen (hier: gem § 44 Abs 1 StKJHG) im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Aus der Anordnung, dass die Regeln des Unterhaltsverfahrens anzuwenden sind, ist abzuleiten, dass die Entscheidung gem § 19 Abs 1 Z 1 und 4 RpflG in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fällt.