Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-100/21 , Mercedes-Benz Group, haben die Regelungen der Typengenehmigungs-Rahmen-RL 2007/46/EG und der Typengenehmigungs-VO 715/2007 auch den Zweck, den Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, im Verhältnis zum Hersteller vor einem daraus folgenden Schaden zu schützen. Im deutschen Ausgangsfall hat ein Gebrauchtwagenkäufer den Fahrzeughersteller wegen des Abgasskandals gestützt auf Schadenersatz auf Erstattung des Kaufpreises geklagt. Der EuGH stellte weiters klar, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, den Vorteil aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu verhindern, solange der Effektivitätsgrundsatz gewahrt bleibt.