Aufgrund der Beeinträchtigungen des Gerichtsalltags durch den ersten COVID-19-Lockdown im Frühjahr 2020 hat der Gesetzgeber auch Regelungen im Hinblick auf zivil(verfahrens)rechtliche Fristen erlassen.1 In der aktuellen E 4 Ob 199/22a beschäftigt sich der OGH mit der Frage der Reichweite der Fristenhemmung gem § 2 1. COVID-19-JuBG und trifft dabei richtungsweisende Aussagen.