ABGB: § 231
Eine über das übliche Besuchsrecht hinausgehende Mitbetreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigt eine Minderung des Geldunterhalts.
Für das Ausmaß der Unterhaltsminderung können die Ersparnisse des hauptbetreuenden Elternteils durch die Mitbetreuung maßgeblich sein. Eine Betreuung unter der Woche vom Schulende bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen ("Übernachtungsbesuchsrecht") führt zu keinen wesentlichen Ersparnissen beim hauptbetreuenden Elternteil.