Gem § 141 Abs 1 AußStrG können Erben und erbantrittserklärte Personen in gesundheitsbezogene Teile des Erwachsenenschutzaktes des Verstorbenen Akteneinsicht nehmen, soweit dies zur Durchsetzung des letzten Willens dient. Den gegen diese Bestimmung gerichteten Parteiantrag auf Normenkontrolle eines Erbschaftsklägers, der im Verlassenschaftsverfahren übergangen worden war und dem die Einsicht in den Erwachsenenschutzakt wegen der fehlenden Erbantrittserklärung verwehrt wurde, hat der VfGH (G 231/2022) abgewiesen. Er ging davon aus, dass bei richtigem Verständnis des § 141 Abs 1 AußStrG die Erbschaftsklage die Abgabe einer Erbantrittserklärung ersetzt. Auch dem Erbschaftskläger sei daher zur Durchsetzung des letzten Willens Akteneinsicht zu gewähren, sofern er dem Pflegschaftsgericht seine mögliche Erbenstellung begründet darlegen kann.