Der VfGH (G 259/2022) hat wesentliche Teile des § 25 Abs 3 GSpG, der die Schutzpflichten der Spielbank gegenüber Spielern regelt, ohne Reparaturfrist wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots als verfassungswidrig aufgehoben. Seiner Auffassung nach konterkarieren die einschränkenden Regelungen in unsachlicher Weise das - auch unionsrechtlich (Rechtfertigung des Glücksspielmonopols) - gebotene Ziel des Spielerschutzes. Betroffen sind insb die Beschränkung der Überprüfungs- und Nachforschungspflichten der Spielbank auf Bonitätsauskünfte und Beratungsgespräche, die Haftungseinschränkung auf grobes Verschulden sowie der Ausschluss anderer Ansprüche des Spielers in Zusammenhang mit Spielverlusten bzw der Gültigkeit des Spielvertrags. Die in BGBl I 2023/3 kundgemachte Aufhebung ist am 25. 1. 2023 in Kraft getreten.