Gem § 88b Abs 2 StVO müssen bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachtet werden. Abweichend von den Gesetzesmaterialien (ErlRV 559 BlgNR 26. GP 2) versteht der Autor dies nicht als Verweis auf sämtliche für Radfahrer geltende Straßenverkehrsvorschriften, sondern lediglich als Verweis auf die Verhaltensvorschriften des § 68 StVO. Daraus leitet er ua ab, dass für E-Scooter weder bestimmte Anforderungen an Fahrräder (wie Ausstattung mit einer Klingel oder Bremsverzögerung) noch Regeln zur Personenbeförderung gelten. Betroffen seien auch E-Scooter, die wegen des großen Felgendurchmessers als Fahrrad qualifiziert werden könnten, weil § 88b StVO als lex specialis vorgehe. Während im Verwaltungsstrafrecht eine Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen vom Verweis nicht erfasste Fahrradnormen ausscheide, könnten solche Regelungen im Schadenersatzrecht uU im Analogieweg herangezogen werden (vgl 2 Ob 64/22h = Zak 2022/445, 238).