Gem Art XII EGUStG werden Ersatzansprüche (einschließlich Prozesskostenersatz) als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer bemessen, auch wenn der Ersatzberechtigte als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Ersatzpflichtige kann jedoch einen Rückersatzanspruch geltend machen, sobald und soweit der Ersatzberechtigte den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen könnte (siehe zB 6 Ob 130/16k = Zak 2016/588, 314). Der Autor kritisiert diese Rechtslage. Der historische Zweck, die Belastung der Gerichte durch die Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu vermeiden, erscheine unberechtigt und jedenfalls überholt. Zudem werde die Regelung aufgrund des weiten Wortlauts auch bei der Schadensbemessung im außergerichtlichen Bereich herangezogen. Sie führe zu einer potentiellen Überkompensation, weil die Rückforderung oft unwirtschaftlich bzw anwaltlich unvertretenen Personen überhaupt unbekannt sei. In anderen europäischen Ländern werde nur der Nettoschaden ersetzt.