Das österreichische Mietrecht sieht keine gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe vor. Nach Darstellung des Autors hat die Judikatur bisher nur im MRG-Vollanwendungsbereich eine Grenze gezogen, weil Kautionen im Ausmaß von mehr als sechs Bruttomonatsmieten grundsätzlich als verbotene Ablöse iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG qualifiziert wurden (5 Ob 2217/96g = wobl 1997/66). Rsp zu Mietverhältnissen im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG, auf die § 27 MRG nicht anwendbar sei und wo sich Grenzen nur aus dem allgemeinen Schuldrecht (etwa § 879 ABGB) ergeben könnten, existiere nicht. Nach einem Rechtsvergleich mit Deutschland und der Schweiz, wo ähnliche Begrenzungen vorgesehen sind, schlägt der Autor die Einführung eines Verbots von Kautionen über drei Bruttomonatsmieten vor.